top of page

20.10.2022

SVLFG: Bundessozialgericht erklärt Sozialwahl 2017 für gültig

Airfarm_logo_official_icon_only.png

GRUUNA.COM

Themen

Allgemein

partner4_edited.png

Im Januar hatte das Hessische Sozialgericht die Sozialwahl 2017 der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für ungülig erklärt. Jetzt urteilte das Bundessozialgericht: Es hatte alles seine Richtigkeit.

  • Bundessozialgericht (BSG) erklärte Sozialwahl 2017 für gültig

  • Arbeitgeber, Selbstständige und Jagdverbände hatten die Wahl angefochten

  • Laut BSG ist die Wahl fehlerfrei abgelaufen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Urteilen vom 13. Oktober die Sozialwahl bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) im Jahr 2017 für gültig erklärt. 

Urteil des Hessischen Sozialgerichtes aufgehoben

Damit wurden die Wahlanfechtungsklagen gegen die Wahl zur Vertreterversammlung in der Gruppe der Selbstständigen ohne Arbeitskräfte abgewiesen. Mit diesen Urteilen revidierte das BSG die Urteile des Hessischen Landessozialgerichtes vom 28. Januar 2022, in denen die Sozialwahl für ungültig erklärt wurde. Gegen diese Urteile hatte die SVLFG Revision eingelegt. Das dritte sozialgerichtliche Verfahren war bereits im August durch Klagerücknahme zugunsten der SVLFG beendet worden. Arbeitgeber, Selbstständige und Jagdverbände hatten die Wahl angefochten. Sie waren der Auffassung, dass nicht nur die Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahlberechtigt seien, sondern auch die Bezieher von anderen Renten der SVLFG, wie zum Beispiel der Regelaltersrente.

Bundessozialgericht: Wahl steht im Einklang mit den Wahlvorschriften

Die Urteilsbegründung des BSG: Die Wahl sei fehlerfrei im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Der damit verbundene Wahlausschluss der in den anderen Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Alter, Krankheit und Pflege) versicherten Alters- und Erwerbsminderungsrentner steht im Einklang mit den Wahlvorschriften. Die Beschränkung auf erwerbstätige Wahlberechtigte in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sei sachlich gerechtfertigt. Sie diene auch nach der Fusionierung der einzelnen Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu einem bundeseinheitlichen Verbundträger zum 1. Januar 2013 dem Schutz der Gruppe der Solo-Selbstständigen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als einer im Kern berufsständischen Solidargemeinschaft.  

Foto: Bundessozialgericht/Dirk Felmeden

bottom of page