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29.12.2020

Steuer: Erleichterungen für Land- und Forstwirte

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Ländlicher Raum Steuern

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Der Bundesrat hat ein paar Änderungen bei der Steuer für Land- und Forstwirte verabschiedet.

Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Damit verbunden sind Erleichterungen bei der Steuer für Land- und Forstwirte. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner begrüßt die Änderungen zur Umsatzsteuer-Pauschalierung, § 24 UStG. Diese können weiterhin alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro nutzen. Die Eingrenzung des Anwenderkreises ist ein wichtiger Schritt zu einer gütlichen Beilegung des von der EU-Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens. Die Umsatzgrenze soll ab dem Jahr 2022 gelten, sodass sich die Steuerzahler auf notwendige Anpassungen einstellen können und Planungssicherheit haben.

Investitionsabzugsbeträge besser zu nutzen

Verbessert wird zudem die Möglichkeit, Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz zu nutzen. Im Raum stand zunächst eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro. Jetzt ist eine Grenze von 200.000 Euro vorgesehen.

Ortsverschönerung jetzt bei Steuer berücksichtigt

Mit dem Jahressteuergesetz werden außerdem wichtige Regelungen zur Förderung des Ehrenamts aufgegriffen. So sollen die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht sowie die Freigrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Zudem soll die „Ortsverschönerung“ in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen werden. Damit sind grundlegende Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensqualität im Dorf beziehungsweise im Stadtteil gegeben. Von den Verbesserungen profitieren gerade ländliche Räume.

Foto: BMF/Hendel

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