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03.12.2020

Rheinland | Empfehlung zum „Vorsorglichen Mietenschutz“ wird gegeben!

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LIZ BY PFEIFER & LANGEN

Themen

Ernte

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Niederschläge lassen ab Ende der Woche nach

Zum Ende der letzten Woche wurde der Großteil der Rüben im Rheinland gerodet. Somit ist die Zeit zum Zudecken der Rübenmieten gekommen.

Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG und der Rheinische Rübenbauer Verband e.V. haben sich darauf verständigt, dass in der Region der Zuckerfabrik Jülich:

•   ab Donnerstag, dem 03.12.2020 mit dem vorsorglichen Zudecken der Mieten für die Langzeitlagerung begonnen werden kann.

•   Rübenlieferungen ab Donnerstag, dem 17.12.2020 vorsorglich zugedeckt werden.

Da die Zuckerfabriken Appeldorn und Euskirchen aufgrund der diesjährigen Ertragserwartungen ihre Rübenlieferungen wahrscheinlich in der KW 51 vor Weihnachten beendet haben werden, sehen wir hier von einer vorsorglichen Mietenzudeckung ab. Die gemeldeten Witterungsbedingungen für die nächsten beiden Wochen (ohne rübenschädigenden Frost) und die nur noch verbleibende kurze Lagerzeit (zwischen Vliesabdeckung und Kampagneende) in der Feldrandmiete bieten für die Regionen Appeldorn und Euskirchen keine fachliche Notwendigkeit für ein frühzeitiges und vorsorgliches Zudecken der Rübenmieten.

Im Rheinland sind die Tageshöchsttemperaturen einstellig. Diese “Kühlschrank-Temperaturen“ (< 10 °C) sind ideal für die Langzeitlagerung, insbesondere wenn die Rüben unter trockenen Bedingungen, sauber und unverletzt, in die Miete gekommen sind.

Bei nicht vollständig zugedeckten Mieten muss der Anbauer die vollständige Abdeckung schriftlich nachmelden. Nur bei vollständiger und termingerechter Zudeckung und ordnungsgemäßer Erfassung gilt die Rübenmiete im Sinne des Frostfonds als entschädigungsfähig.

Im Rübenportal können Sie Ihre zugedeckten Mieten mit Bebilderung und Status sehen.

Die Mietenabdeckung sichert Ihnen folgende positiven Effekte:

  • Schutz vor Frostschäden und Erhalt der Verarbeitungswürdigkeit ihrer Rüben.

  • Der Anspruch für eine Entschädigung aus dem Frostfonds besteht nur bei Schäden, die trotz rechtzeitiger und vollständiger Zudeckung der Mieten entstanden sind.

  • Höhere Erdabreinigungsgrade regengeschützter Mieten

  • Geringere Veratmungs- und Zuckerverluste unter Vlies

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