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21.06.2022

Rechtssicherheit bei Agri-PV: Keine Nachteile für Erbschafts- und Grundsteuer

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Allgemein Steuern

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Bund und Länder haben zugestimmt, dass Agri-PV-Anlagen im Betriebsvermögen bleiben und so steuerlich begünstigt sind.

Der Freistaat Bayern hatte gefordert, mit Agri-Photovoltaik (Agri-PV) doppelt genutzte Flächen, dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen. Bund und Länder sind der Forderung jetzt nachgekommen. Laut der in Leipzig ansässigen Solar Provider Group bedeutet das wiederum, dass die Flächen weiterhin mit der Grundsteuer A versteuert werden.

Agri-PV bleibt im Betriebsvermögen

Bislang wurden Agri-PV-Anlagen wie normale Photovoltaikanlagen im Erbschaftsteuerrecht eingeordnet. Im Gesetzgebungsverfahren des Bundesrates zum vierten Corona-Steuerhilfegesetz forderte Bayern die Zuordnung aller PV-Anlagen zum landwirtschaftlichen Betrieb. Dies wurde nun für Agri-PV-Anlagen beschlossen. Somit gilt die Zuordnung sowohl für Erbschaft-, Schenkungs- und Grundsteuerzwecke. Agri-PV-Anlagen verbleiben im begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

In manchen Fällen entfallen Begünstigungen

Wer eine normale Anlage plant, muss damit rechnen, dass die landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr dem landwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden und damit als Teil des Grundvermögens anders besteuert wird. Dadurch entfallen auch Begünstigungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das kann auch rückwirkend eintreten, wenn nach der Hofübergabe die Behaltensfristen nicht eingehalten werden.

Die Solar Provider Group hat angekündigt, die Mehrkosten für die Steuer zu übernehmen und bietet für die Erbschafts- und Schenkungssteuer Beteiligungsmöglichkeiten. Dadurch können die Flächen weiterhin im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bleiben.

Foto: Fraunhofer ISE

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