25.01.2022
Probeartikel:
HANSE-AGRO - ALLGEMEIN
Themen
Ackerbau Agrar- und Steuerrecht Allgemein Außenwirtschaft Betriebsmanagement Betriebsmittel Düngung Europa Pflanzenernährung Substrate und Gärsubstrate
**Dies ist ein kostenloser Probeartikel aus dem Kanal "Hanse-Agro - Pflanze Aktuell"**
Der Start der Frühjahrsdüngung steht zeitlich kurz bevor. Zur ersten Stickstoff- und/oder Phosphordüngung muss ihre Düngebedarfsermittlung vollständig vorliegen.
Bitte beachten Sie dabei folgende Dinge, die sich für den Landwirt durch die DüV 2020 gesetzlich geändert haben:
1. Betriebsspezifisches Ertragsniveau
Als Basis für die Düngebedarfsermittlung seit der DüV 2020 mittlere betriebsspezifische Ertragsniveau von fünf anstatt drei Jahren genutzt werden. Treten in einem Jahr Mindererträge von > 20 % im Vergleich zum Vorjahr auf, kann der Ertrag des aktuellen Anbaujahrs für die Düngebedarfsermittlung durch den Vorjahresertrag ersetzt werden. Die Ertragskorrektur ist allerdings nur für ein Jahr von fünf Bezugsjahren möglich.
Rote Gebiete: Für die Düngebedarfsermittlung von Flächen, die im roten Gebiet liegen gilt ein festgesetzter Bezugszeitraum des betriebsspezifischen Ertragsniveaus von 2015 bis 2019. Hierbei ist, anders als in den „normalen Gebieten" eine Ertragskorrektur von Jahren mit Ertragsdepressionen nicht zugelassen.
2. Anrechnung der Herbstdünung im Frühjahr
Die Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste muss im Frühjahr für die Düngebedarfsermittlung voll mit angerechnet werden. Im Falle einer mineralischen Düngung beläuft sich die Anrechnung auf 100 % der ausgebrachten Herbst-N-Menge. Für den Fall der organischen Düngung erfolgt entweder die Anrechnung der ausgebrachten Menge an Ammonium-N oder die ausgebrachte Gesamt-N-Menge multipliziert mit dem Faktor der düngerspezifischen Mindestwirksamkeit. Dabei gilt: Ist der Anteil vom Ammonium-N am Gesamt-N höher als die geregelte Mindestwirksamkeit muss die Menge des Ammonium-N innerhalb der DBE angerechnet werden.
Wie auch in den vergangenen Jahren liegen die für die DBE notwendigen Nmin-Werte der einzelnen Bundesländer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor und werden häufig erst im Verlauf des Februars veröffentlicht. Nichtsdestotrotz müssen Sie den Düngebedarf der einzelnen Flächen berechnen. Nutzen Sie dafür die bundeslandspezifischen vorläufigen Richtwerte und korrigieren Sie diese, sobald die aktuellen Nmin-Werte vorliegen. Das gleiche gilt für Betriebe mit betriebsspezifischen Nmin-Werten.
**Dies ist ein kostenloser Probeartikel aus dem Kanal "Hanse-Agro - Pflanze Aktuell"