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17.04.2020

Liquiditätssicherung durch BMEL und Rentenbank

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CORONA: COVID - 19

Themen

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Corona-Hilfe der Rentenbank

BÜRGSCHAFTSPROGRAMM FÜR LIQUIDITÄTSSICHERUNGSDARLEHEN DER RENTENBANK

Ab dem 16. April 2020 bietet die Rentenbank mit Unterstützung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen Liquiditätssicherungsdarlehen an, die mit einer Bürgschaft kombiniert sind.

Eckpunkte:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich des Wein- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur.

  • Die Rentenbank bietet Ratendarlehen mit einer Laufzeit von 4 oder 6 Jahren an.

  • Die Darlehen werden bei kleinen und mittleren Unternehmen zu 90 % und bei Großunternehmen zu 80 % verbürgt. Die verbürgten Liquiditätssicherungsdarlehen betragen mindestens 10.000 Euro und höchstens 3 Mio. Euro.

  • Antragsteller müssen gegenüber ihrer Hausbank erläutern, inwiefern der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde.

  • Die verbürgten Darlehen werden über eine Hausbank Ihrer Wahl vergeben und müssen auch dort beantragt werden.

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Betriebsmittel, Lohnkosten und andere notwendige betriebliche Ausgaben. Auch der planmäßige Kapitaldienst für bereits bestehende Darlehen kann aus diesen Mitteln bedient werden.

WAS WIRD NICHT GEFÖRDERT?

Die Umschuldung oder außerplanmäßige (Teil-)Ablösung von Darlehen, die bereits vor dem 12.3.2020 bewilligt wurden. Dies gilt auch für (Teil-)Ablösungen dieser Darlehen bei zukünftigen Zinsanpassungsterminen. Unternehmen der Fischerei und Aquakultur werden zudem nicht gefördert hinsichtlich:

• Investitionen zur Erhöhung der Fangkapazität, ausgedrückt in Tonnage oder Maschinenleistung sowie Aufwendungen für den Bau, Kauf oder die Modernisierung von Fischereifahrzeugen.

• Investitionen in die Versuchsfischerei.

• Kosten der Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen.

• Kosten für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

Die Rentenbank kann Kreditnehmern, die als „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission gelten, zusätzlich zu dem zinsgünstigen Darlehen einen Förderzuschuss gewähren. Die Höhe des Darlehens dient in diesem Fall als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Förderzuschusses. Ob und in welcher Höhe ein Förderzuschuss gewährt wird, kann dem jeweils aktuellen Konditionenrundschreiben der Rentenbank entnommen werden. Unter Beachtung bereits erhaltener bzw. beantragter Kleinbeihilfen werden die folgenden Höchstbeträge nach § 1 der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ 2020 eingehalten:

• 100 000 EUR für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, einschließlich Wein- und Gartenbau.

• 120 000 EUR für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur.

• 800 000 EUR für Unternehmen der Forstwirtschaft.

Quelle: Rentenbank.de

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