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04.02.2023

Landwirtschaftliche Krankenkasse: Gewinne aus kleinen Solaranlagen fließen nicht mehr in Beiträge

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Einkünfte aus Photovoltaikanlagen sind jetzt nicht nur steuerfrei, auch die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung sind niedriger.

  • Krankenkasse und Pflegeversicherung: PV-Einkünfte fallen bei Beiträgen weg 

  • Unter diesen Voraussetzungen gilt die neue Regelung

  • Mit der Krankenkasse in Verbindung setzen

  • Im Zweifelsfall mit dem Steuerberater sprechen

Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zählen zu gewerblichen Einkünften. Dementsprechend spielen sie auch für die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine Rolle - bisher. Denn durch eine Regelung im Jahressteuergesetz 2022 gilt das nicht mehr - rückwirkend zum 1. Januar 2022. Krankenkassen erstatten zu viel gezahlte Beiträge.

Profitieren können alle Betreiber einer PV-Anlage mit einer installierten Gesamtbruttoleistung bis zu 30 Kilowattpeak (kWp). Beim Betrieb mehrerer Anlagen steigt die Maximalgrenze unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf 100 kWp.

Betroffene müssen sich bei der Krankenkasse melden

Laut Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) können Krankenkassen nicht automatisch tätig werden, da ihnen insbesondere die Leistung der jeweiligen PV-Anlage nicht bekannt ist. Betreiber sollten sich daher zur Überprüfung der Beitragsbemessung mit der Krankenkasse in Verbindung setzen. Dafür ist ein Nachweis der installierten Bruttoleistung der PV-Anlage notwendig. Das kann zum Beispiel ein Auszug aus dem Marktstammdatenregister sein. Die Krankenkassen werden im Regelfall die Beitragsbemessung korrigieren und überzahlte Beiträge erstatten. Allerdings muss aus dem Einkommensteuerbescheid 2022 der Wegfall der bisher steuerpflichtigen Einkünfte hervorgehen.

Beitragsnachforderungen vermeiden

Insbesondere Betreiber mehrerer PV-Anlagen, deren Gesamtbruttoleistung die Grenze von 30 kWp übersteigt, sollten die Steuerfreiheit zunächst durch ihren Steuerberater oder das Finanzamt prüfen lassen. Ansonsten kann es zu Beitragsnachforderungen einschließlich Rückzahlung zunächst erstatteter Beiträge kommen.

Auch in anderen Sozialversicherungsbereichen wirkt sich die neue Regelung aus: Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, Berücksichtigung bei der Familienversicherung, Einkommensanrechnung bei Erwerbs- und Hinterbliebenenrenten. Auch in diesen Fällen sollte Kontakt zum Sozialversicherungsträger aufgenommen werden.

Foto: Andreas Troll/Pixabay.com

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