19.11.2022
Junglandwirteprämie wird zur Junglandwirte-Einkommensstützung: Das ändert sich
GRUUNA.COM
Themen
Allgemein
Mit der GAP 2023 ändert sich nicht nur die Bezeichnung der bisherigen Junglandwirteprämie, sondern auch ein Teil der Bedingungen.
Junglandwirteprämie gegen Überalterung in der Landwirtschaft
Ab 1. Januar 2023 heißt die Förderung Junglandwirte-Einkommensstützung
Änderungen treten in Kraft
Neu ist der Nachweis einer Berufsausbildung und praktischer Erfahrung
Laut Europäischer Kommission werden in der EU nur 11 Prozent aller landwirtschaftlichen Betriebe von Landwirten und Landwirtinnen unter 40 Jahren geführt. Mit der bisherigen Junglandwirteprämie sollen junge Menschen einen Anreiz bekommen, einen Betrieb zu übernehmen. So will die Kommission der Überalterung in der Landwirtschaft entgegenwirken.
Junglandwirteprämie: Andere Bezeichnung, erweiterte Bedingungen
Mit Inkrafttreten der GAP 2023 werden Junglandwirte bis zum Alter von 40 Jahren weiterhin gefördert. Nicht nur die Bezeichnung des Programms ändert sich von „Junglandwirteprämie“ in „Junglandwirte-Einkommensstützung“ (JES). Die EU-Kommission hat auch die Bedingungen angepasst. So werden künftig für maximal 120 Hektar rund 116 Euro pro Hektar gewährt. Neu ist, dass Antragsteller eine landwirtschaftliche Ausbildung vorweisen müssen.
Junglandwirte-Einkommensstützung: Das ändert sich
Gleich bleibt:
erstmalige Niederlassung als BetriebsinhaberIn
Antragstellung innerhalb von 5 Jahren nach Niederlassung
maximal 40 Jahre im Jahr der erstmaligen Antragstellung
Förderdauer maximal 5 Jahre
Geändert wird:
Flächenumfang: 120 statt 90 HektarFörderbetrag: rund 116 Euro/Hektar (Schätzwert) statt 44,27 Euro/Hektar
Neu ist:
Qualifikationsnachweis (Landwirtschaft)
Bestandene Berufsausbildung oder Studienabschluss
Fortbildung zum Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes (300 h) oder
mindestens 2 Jahre Berufspraxis mit einem Arbeitsvertrag oder einer vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden, als mithelfende Familienangehörige im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder als Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes (regelmäßige Wochenarbeitszeit 15 Stunden).
Foto: Claas (Symbolbild)