04.12.2021
Infektionsschutzgesetz: Das müssen landwirtschaftliche Betriebe wissen
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Infektionsschutzgesetz: Das müssen landwirtschaftliche Betriebe wissen
Mit dem Infektionsschutzgesetz gelten für Unternehmen erweiterte Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19. Das gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe.
Ende November hat der Bundestag das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Gleichzeitig endete die sogenannte epidemische Lage. Deren Ende hat auch zur Folge, dass die Bundesländer bei den Regeln gegen Corona weniger Ermessensspielraum haben, etwa bei Schulschließungen. Teil der neuen bundesweiten Regeln sind auch Bestimmungen für Unternehmen. Diese gelten ebenso für Landwirte, die Mitarbeiter beschäftigen.
Infektionsschutzgesetz: Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten
In Unternehmen gilt die 3G-Regel. Das heißt: Der Zugang ist nur noch geimpften, genesenen oder getesteten Personen gestattet. Ein Schnelltest ist 24 Stunden lang gültig, ein PCR-Test 48 Stunden.
Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Nachweise der Mitarbeiter beim Betreten des Betriebes kontrollieren. Stichproben reichen nicht aus.
Mindestens zwei Mal pro Woche muss der Arbeitgeber einen Test am Arbeitsplatz anbieten.
Tests müssen unter Aufsicht abgegeben werden, Selbsttests reichen nicht aus. Mitgebrachte Tests müssen demnach zum Beispiel aus einer Teststation stammen. Beim Testen im Betrieb muss das der Arbeitgeber beaufsichtigen.
Wenn nicht zwingend betriebliche Gründe dagegen sprechen, müssen Unternehmen die Möglichkeit zum Arbeiten im Home Office anbieten. Das dürfte in landwirtschaftlichen Betrieben eine untergeordnete Rolle spielen, außer bei Verwaltungstätigkeiten.
Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern dokumentiert werden. Das soll dabei helfen, Arbeitsabläufe besser planen und betriebliche Hygienekonzepte leichter anpassen zu können. Die Daten dürfen jedoch nicht langfristig gespeichert werden.
Besteht am Arbeitsplatz Maskenpflicht?
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zur Festlegung der Tätigkeiten und Bereiche, die einer Maskenpflicht unterliegen. Wesentliches Kriterium für eine Maskenpflicht ist, dass beim Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend sind. Diese Notwendigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn insbesondere in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 m zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann. Das Tragen einer Maske ist ebenso notwendig, wenn bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Personen in Innenräumen eine ausreichende Lüftung nicht gegeben ist. Medizinische oder FFP2-Masken muss der Arbeitgeber bereitstellen.
Weitere Informationen findet man auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums (BMAS).
(Quellen: Bundesregierung, BMAS)
Foto: Neelam/pixabay.com