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08.04.2021

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Diese Änderungen sind geplant

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Themen

Politik Gesellschaft Eigentum Agrar- und Steuerrecht Wirtschaftsberatung und Rechnungswesen Betriebsmanagement

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Die Reform der Gesellschaft soll zwar mehr Rechtssicherheit bieten, verliert aber die einfachen Strukturen.

Viele landwirtschaftliche Betriebe werden als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Teile der Rechtsform gibt es schon seit dem 19. Jahrhundert. Jetzt wird sie modernisiert. Einen entsprechenden Entwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) hat das Bundeskabinett beschlossen. Mit den Änderungen will das BMJV die GbR insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens anpassen. Die Änderungen sollen im Januar 2023 in Kraft treten und sowohl für bestehende als auch für neu gegründete Gesellschaften gelten.

Eigenes Gesellschaftsregister

Die GbR wird nicht mehr als Gelegenheitsgesellschaft verstanden, sondern soll vielmehr als ständige Rechtsform dienen. Kernpunkt dabei ist die Eintragung in ein öffentliches Gesellschaftsregister. Dieses wird sich am Handelsregister orientieren. Das ist für Landwirte wichtig, denn die Eintragung ist nur erforderlich, wenn die Gesellschaft ein sogenanntes registriertes Recht, zum Beispiel ein Grundstück, erwerben will. “Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist zwar zunächst freiwillig. Sie wird aber dann erforderlich, wenn Handlungen im Zusammenhang mit einem Register stehen. So tritt nach In-Kraft-Treten der geplanten Reform zum Beispiel eine sogenannte Grundbuchsperre ein. Das heißt ein Erwerb, eine Veräußerung oder Belastung kann nur im Grundbuch eingetragen werden, nachdem die Eigentümer-GbR als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist”, erklärt die Berliner Rechtsanwältin Dr. Andrea Peters.

Gesellschaft verliert einfache Strukturen

Beliebt ist die GbR als Rechtsform wegen der einfachen Handhabung. „Die heute aufgrund ihrer unkomplizierten und schlanken Struktur oftmals präferierte Rechtsform wird mit der Reform diesen Vorteil verlieren und jedenfalls in puncto Formalismus mit den anderen Gesellschaftsformen gleichziehen beziehungsweise an diese deutlich heranrücken”, weiß Peters. Gesellschaftern einer GbR sei im Falle der Einführung des Gesellschaftsregisters auf jeden Fall zu empfehlen, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen, so die Rechtsanwältin. 

Foto: Jürgen Sieber/pixabay.com (Symbolbild)

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