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28.01.2021

FvB-Gutachten soll Belastungen für BG-Anlagenbetreiber in Mio.-Höhe vermeiden

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FACHVERBAND BIOGAS E.V.

Themen

Biogas Normen und Vorschriften

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Im Rahmen der Umsetzung der 44. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) wird es spätestens ab dem Jahr 2023 zu einer verstärkten Nachrüstung mit SCR-Katalysatoren kommen. Der Fachverband Biogas e.V. hat ein Gutachten in Auftag gegeben, das unnötige zusätzliche Belastungen für Biogasanlagenbetreiber vermeiden soll.

In Folge der Umsetzung muss geprüft werden, ob und wie sich die Nachrüstung eines SCR-Katalysators auf die möglichen Stickstoffemissionen der Biogasanlage auswirkt.

Was ist ein SCR-Katalysator? SCR-Katalysatoren (SCR = selektive katalytische Reduktion) haben die Aufgabe Stickoxid-Emissionen zu reduzieren. Stickoxide (konkret Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) zählen aufgrund ihrer schädigenden Wirkung auf die Atmungsorgane, aber auch weil sie für sauren Regen verantwortlich gemacht werden, zu den Luftschadstoffen. Im SCR-Kat zerfällt das Abgas, Ammoniak entsteht, das wiederum mit Stickoxiden zu neutralem Stickstoff und Wasser reagiert. Im Oxidationskatalysator werden andere Emissionen wie Kohlenmonoxid und Formaldehyd ebenfalls reduziert.

Was bedeutet die Umsetzung der Verordnung für Biogasanlagenbetreiber? Wie wirkt sich die Nachrüstung eines SCR-Kat auf die möglichen Stickstoffemissionen einer Biogasanlage aus - und tut sie dies überhaupt? Diese Frage ist von Bedeutung, um zu beurteilen, ob die Errichtung eines SCR-Kats etwa einer Genehmigung bedarf bzw. es weitere Berechnungen oder Auflagen braucht oder ob die Errichtung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Die 44. BImSchV gibt beim Einsatz von SCR-Katalysatoren einen NH3-Grenzwert von max. 30 mg/m³ vor, sofern der SCR-Katalysator über keinen NH3-Sperrkatalysator ("Oxidationskatalysator") verfügt. In der Regel verfügen SCR-Katalysatorsysteme aber über nachgeschaltete NH3-Sperrkatalysatoren, weshalb dieser Grenzwert auch für diese kein Problem darstellt.

Um zu klären, bis zu welchen NH3-Emissionen beim Betrieb von SCR-Katalysatoren von keiner zusätzlichen N-Deposition (Verlagerung) auszugehen ist und somit lediglich eine Änderungsanzeige gem. § 15 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) bei der Nachrüstung notwendig ist, hat der Fachverband Biogas e.V. im Sommer 2020 ein umfangreiches Gutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sind in die seit September laufenden Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) eingeflossen.

Nach bisherigem Kenntnisstand soll eine Anzeige nach §15 ohne weitere Berechnungen ausreichend sein, wenn der SCR-Katalysator über einen Oxidationskatalysator verfügt, der einen bestimmten NH3-Emissionswert deutlich unterschreitet. Dieser Diskussionsstand wird aktuell im Bund-Länder-Gremium juristisch geprüft und bedarf noch einer abschließenden Zustimmung im LAI am 4. Februar.

Sollte der LAI diesem Vorgehen im Februar zustimmen, konnte der Fachverband Biogas mit seinem Gutachten unnötige zusätzliche Belastungen der Anlagenbetreiber in Millionenhöhe vermeiden.

Mitglieder können das Gutachten in kompletter Länge hier abrufen.

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