04.02.2021
Coronavirus 2021: Das gilt jetzt für Saisonarbeitskräfte
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Ackerbau Allgemein Ernte
Was gilt im zweiten Jahr mit dem Coronavirus COVID-19 für Betriebe und Erntehelfer?
Nach der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 im Frühjahr des vergangenen Jahres hatte die Bundesregierung nicht nur den nationalen Lockdown beschlossen. Auch strenge Einreisebestimmungen wurden eingeführt, um das Virus nicht noch weiter aus dem Ausland nach Deutschland zu bringen. Landwirtschaftliche Betriebe, die ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigen, sahen sich mit einem riesigen Problem konfrontiert. Damit Ernten nicht gefährdet werden, hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) zusammen mit dem Bundesinnenministerium (BMI) Regelungen für die Einreise von Saisonarbeitskräften erarbeitet. Das BMEL hat die Richtlinien jetzt an die aktuelle Situation angepasst.
Saisonarbeitskräfte dürfen prinzipiell einreisen
Das BMEL weist in den „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft“ darauf hin, dass gegenwärtig keine Grenzkontrollen innerhalb der EU durchgeführt werden und somit auch Saisonarbeitskräfte einreisen dürfen. Zu beachten seien lediglich die Quarantänebestimmungen der jeweiligen Bundesländer und die Vorgaben zur Einreisemeldung zur Durchführung von Coronatests und zur Coronaimpfung. Für Menschen aus Risikogebieten gelten gesonderte Regeln.
Betriebliche Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat das BMEL noch einmal die notwendigen Maßnahmen in den Betrieben zusammengefasst. Dazu zählen zum Beispiel neben der Einhaltung der Abstandsregeln auch die Gewährleistung einer ausreichenden Frischluftzufuhr. Unter dem Motto „zusammen wohnen, zusammen arbeiten“ sind auch entsprechende Arbeitsgruppen zu bilden.
Alle detaillierten Regelungen und auch Ausnahmen sind in den „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft seit dem 1. Januar 2021“ zu lesen. Das PDF kann auf derInternetseite des BMEL geladen werden.
Foto: VSSE/Christoph Goeckel