23.04.2021
Coronatests: Auch landwirtschaftliche Betriebe müssen sie anbieten
GRUUNA.COM
Themen
Allgemein Politik Normen und Vorschriften Europa
Einmal wöchentlich müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Coronatests anbieten, in manchen Fällen auch zweimal.
Seit dem 19. April müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich Coronatests anbieten. Das gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe. Wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mitteilt, sind Beschäftigten mit einem erhöhten Infektionsrisiko pro Kalenderwoche mindestens zwei Tests anzubieten.
Unter diesen Voraussetzungen liegt ein erhöhtes Risiko vor
● Die klimatischen Bedingungen in Räumen begünstigen eine Virusausbreitung. Das ist zum Beispiel in Kühlräumen der Fall oder wenn nicht ausreichend gelüftet werden kann.
● Beschäftigte sind in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, zum Beispiel Saisonarbeitskräfte.
● Der Personenkontakt wechselt häufig, zum Beispiel im Verkauf.
● Speisen werden zusammen eingenommen.
Arbeitgeber trägt Kosten für Coronatests
Coronaviren können entweder durch einen PCR-Test oder durch einen Antigentest (Schnelltest) nachgewiesen beziehungsweise ausgeschlossen werden.
Die Tests sind vom Arbeitgeber zu beschaffen, der auch die Kosten hierfür trägt. Alternativ kann er einen externen Dienstleister beauftragen, die Tests im Unternehmen durchzuführen.
Der Nachweis über die Beschaffung der Tests oder eine Vereinbarung über die Durchführung durch Dritte ist vier Wochen aufzubewahren.
Gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten die Vorschriften nicht für Beschäftigte, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Foto: obs/nal von minden GmbH