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28.05.2021

Bundesrat beschließt Neufassung der TA Luft – EEG muss nun nachsteuern

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FACHVERBAND BIOGAS E.V.

Themen

Biogas Erneuerbares-Energien-Gesetz Normen und Vorschriften Politik

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Berlin, 28. Mai. Der Bundesrat hat heute die Neufassung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) beschlossen, mit der erstmals Biogasanlagen als eigenständiger Regelungstatbestand in das Immissionsschutzrecht aufgenommen wurden.

Horst Seide, Präsident des Fachverbandes Biogas e.V. (FvB), begrüßt das damit einhergehende Signal aus Berlin: „Die Aufnahme von biogasspezifischen Regelungen in die TA Luft sind ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu mehr Klarheit bei den genehmigungsrechtlichen Anforderungen von Biogasanlagen.“

Gleichwohl übt Seide auch Kritik an der nun beschlossenen Fassung der Verwaltungsvorschrift: „Das grundsätzlich positive Signal darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass aufgrund unglücklicher Formulierungen Probleme bei der praktischen Umsetzung absehbar sind.“ Generell sieht Seide die zunehmende Komplexität der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben als problematisch: „Die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen stellen immer mehr Betreiber vor erhebliche Probleme, weshalb die Verhältnismäßigkeit bei der Umsetzung nicht aus den Augen verloren werden darf.“

Dennoch wurde nun die Basis geschaffen, die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die sich in ihren verschiedenen Fassungen stark unterscheiden, zu harmonisieren und mit den Anforderungen des Fachrechts in Einklang zu bringen.  Bisher fehlte es immer an einer Regelung im Fachrecht, auf die das EEG hätte Bezug nehmen können. Die neue TA Luft kann diese Lücke nun füllen. Der nächste Schritt muss nun eine Überarbeitung der technischen Vorgaben im EEG sein, damit diese zukünftig auf die TA Luft als zentralen Regelungsort verweisen. Diese Änderungen können noch im laufenden Verfahren zur Nachbesserung des EEG 2021 vorgenommen werden.“

Abschließend warnt Seide trotz dessen vor schlichtem Ersetzen der bisherigen im EEG verankerten Regelungen und fordert mehr Flexibilität: „Den Betreiber bestehender Biogasanlagen sollte eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, entweder die Maßgaben des für sie geltenden EEG oder alternativ die der TA Luft einzuhalten.“ Damit wären nicht nur komplizierte Übergangsvorschriften überflüssig, sondern auch eine wesentliche Hürde zum notwendigen Ausbau der Güllevergärung beseitigt.

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