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18.08.2022

Alterskasse: Neue Befreiungsgrenze bei außerlandwirtschaftlichem Einkommen

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Die Befreiungsgrenze bei Zusatzeinkommen wird erhöht und an die Minijobgrenze angepasst.

Versicherte der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie regelmäßig außerlandwirtschaftliches Einkommen beziehen, das die Befreiungsgrenze übersteigt. Wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mitteilt, wird diese ab 1. Oktober durch eine Gesetzesänderung erhöht. Sie wird an die sogenannte Minijobgrenze gekoppelt.

Befreiungsgrenze wird ab 1. Oktober erhöht

Eine Befreiung ist demnach künftig möglich, wenn außerlandwirtschaftliches Einkommen von regelmäßig mehr als 6.240 Euro jährlich (520 Euro monatlich) erzielt wird. Die Minijobgrenze wird ab 1. Oktober ebenfalls bei 520 Euro monatlich liegen. Durch die Kopplung wird sich die Befreiungsgrenze in Zukunft zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie die Minijobgrenze ändern. Wird nach der Änderung die Befreiungsgrenze nicht mehr überschritten, endet die Befreiung.

Rückkehr in LAK ist möglich

Für jene, die mit Stichtag 30. September bereits von der Versicherungspflicht befreit waren, ist eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Diese Befreiungen bleiben bestehen, solange das außerlandwirtschaftliche Einkommen regelmäßig die bisherige Einkommensgrenze von 4.800 Euro jährlich übersteigt. Die übrigen Voraussetzungen müssen auch in diesem Fall vorliegen.

Für Versicherte, die sich vor dem 1. Oktober befreien lassen haben, besteht die Möglichkeit, in die LAK zurückzukehren. Hierzu ist eine formlose schriftliche Erklärung bis zum 31. März 2023 einzureichen.

Foto: pixabay.com (Symbolbild)

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